ZW Qualitätsmanagement GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.       Geltungsbereich
Die ZW QUALITÄTSMANAGEMENT GmbH (im Folgenden ZWQM genannt) ist ein Beratungsunternehmen, welches seinen Kunden bei der Einführung, Verbesserung, Aufrechterhaltung und Dokumentation von Arbeitssicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelwerke und Gesetze berät und unterstützt; dies insbesondere im Geltungsbereich der Normenwerke SCC/SCP, DIN EN ISO 9000ff, DIN EN ISO 13485 und DIN EN ISO 14000ff, sowie aller hiermit zusammenhängenden internationalen und für die Tätigkeit in Deutschland einschlägigen nationalen Normen.
ZWQM bietet darüber hinaus folgende Dienstleistungen an:
-  Schulungen zur Qualifikation von in den Regelwerken geforderten Funktionsträgern, Beratungen und Ausarbeitungen zu neuen und erfolgreichen Management-Methoden und –Werkzeugen.
-  Unterstützung bei der Beantragung von öffentlichen Fördergeldern.
-  Unterstützung bei der Erlangung der Zertifizierung.
ZWQM erarbeitet gemeinsam mit dem Kunden in Abhängigkeit von den individuellen Gegebenheiten die optimale Zertifizierungsvariante.
-  Zertifizierung im Rahmen einer Gruppen-/Matrixzertifizierung.
2.       Angebote, Vertragsinhalt
Angebote beziehen sich immer auf die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen und sind freibleibend. Inhalt und Umfang der Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen.
3.       Vertragsgegenstand
Gegenstand und Inhalt eines der ZWQM erteilten Auftrages ist grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Insbesondere erstreckt sich der Auftrag nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Begutachtungs-, Prüf- bzw. Zertifizierungsergebnisses. Alle Ergebnisse beziehen sich nur auf die zur Prüfung eingereichten Unterlagen oder Gegenstände sowie auf die Feststellungen in einem Begutachtungsaudit.
Die mit einem Zertifikat bzw. einer Genehmigung im Zusammenhang stehenden Rechte des Auftraggebers erlangen erst mit der Übergabe des Zertifikates bzw. der Genehmigung eine Gültigkeit.
4.       Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt ZWQM alle für eine Auftragsdurchführung notwendigen Materialien und personelle Unterstützung rechtzeitig und in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Der Auftraggeber informiert ZWQM über alle Vorgänge, Erkenntnisse und Umstände, welche für die erfolgreiche Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Akkreditierungsstellen den durch ZWQM durchgeführten Begutachtungsaudits beobachten können.
Der Auftraggeber stellt den Zutritt zu seiner bzw. der Betriebsstätten zu auditierender Lieferanten/Auftragnehmer sicher. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die für den jeweiligen Unternehmensbereich verantwortlichen und zuständigen Mitarbeiter zu den vereinbarten Zeitpunkten anwesend sind und den Beratern/Auditoren von ZWQM zur Verfügung stehen.
Wenn die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Dokumente in nicht ausreichender Zahl von Kopien eingereicht werden oder der Auftraggeber eingereichte Dokumente vor Beendigung der erforderlichen Archivierungsdauer zurückfordert, ist ZWQM berechtigt, erforderliche Kopien auf Kosten des Auftraggebers anzufertigen.
5.       Auftragsdurchführung
ZWQM führt den erteilten Auftrag gemäß der Verfahrensbeschreibung mit geschulten Mitarbeitern, (leitenden) Auditoren, Fachexperten und ggf. Prüflaboratorien sowie akkreditierten Kooperationspartnern sorgfältig und entsprechend dem mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeitraum durch. ZWQM verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des an der Begutachtung und Zertifizierung beteiligten Personals.
6.       Umgang mit Dokumenten und Prüfgegenständen
Die vom Auftraggeber überlassenen Dokumente und Prüfgegenstände werden nach Erhalt zur Wahrung der Identität eindeutig gekennzeichnet und entsprechend der Erfordernisse archiviert. Nach Ablauf von Begutachtung, Prüfung und ggf. Zertifizierung werden Dokumente und Prüfgegenstände bei ZWQM für 6 Jahre nach Ablauf der entsprechenden Genehmigung archiviert oder auf Veranlassung von ZWQM an den Auftraggeber zurückgegeben.
7.       Informationspflichten
ZWQM teilt Begutachtungs- und Prüfungsergebnisse dem Auftraggeber in Form von schriftlichen Berichten mit, Ferner wird ZWQM den Auftraggeber von Umständen in Kenntnis setzen, welche die Durchführung der Begutachtung/Prüfung bzw. der Erreichung vereinbarter Vertragsziele gefährden können. Diese Verantwortung trifft ebenso auf den Auftraggeber zu.
8.       Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnungsmodalitäten eines Einzelvertrages (Teilleistungen, Reisekosten etc.) werden jeweils im und auf Basis des individuellen Vertrages geregelt.
Basis für die Berechnung des Auftragswertes ist die Preistabelle der ZWQM in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
Anfallende Fremdgebühren (z.B. Antragsgebühren o. ä.) können direkt nach Auftrags-Erteilung in Rechnung gestellt werden.
Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Zahlungen unmittelbar, spätestens jedoch mit einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung oder einer Zahlungs-Anforderung fällig. Zahlungen sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer und spesenfrei auf das jeweils angegebene Konto zu leisten. Nach Ablauf einer auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist befindet sich der Auftragnehmer in Zahlungsverzug. Damit ist ZWQM berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu erheben.
Wird eine Zahlung von Leistungen auch nach einer Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, behält sich ZWQM neben der Einleitung von gerichtlichen Zwangsmaßnahmen auch die Aussetzung eines Zertifikates und/oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses vor.
Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus obigem Grund ist ZWQM zur Berechnung aller vom Auftragnehmer in Anspruch genommener Leistungen sowie einer Entschädigungspauschale von bis zu 25% des verbleibenden Auftragsvolumens bezogen auf die angestrebte oder erreichte Vertragslaufzeit bzw. des vereinbarten Festpreises berechtigt. Alle ggf. im Rahmen des Vertragsverhältnisses dokumentierten Zertifikate, Bescheinigungen und Genehmigungen werden widerrufen und dem Auftraggeber entzogen.
Einwände zu Rechnungen sind ZWQM innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt vom Auftraggeber schriftlich zu begründen, anderenfalls gilt eine Rechnung als angenommen.
Eine Aufrechnung gegen die Forderung der ZWQM ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist.
9.       Gewährleistung
ZWQM übernimmt keine Gewähr für die Erreichung eines vom Auftraggeber angestrebten Begutachtungs-, Prüfungs- oder Zertifizierungszieles.
Die Gewährleistung der ZWQM erstreckt und beschränkt sich auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und die Bearbeitung des Auftrages im Rahmen des mit dem Auftraggeber vereinbarten Vertragsinhaltes.
Treten während bzw. nach der Durchführung des ZWQM erteilten Auftrages Mängel auf, so hat der Auftraggeber ZWQM eine angemessene Nachfrist zu deren Behebung zu setzen.
Von ZWQM als mangelhaft anerkannte Leistungen werden innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert, oder, falls dies nicht möglich sein sollte, neu erbracht. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Mängelbeseitigung unmöglich ist.
ZWQM trägt in einem solchen Fall sämtlichen personellen und sachlichen Aufwand. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch ZWQM geltend gemacht werden.
10.   Verzögerung in der Auftragsabwicklung
ZWQM übernimmt keine Gewähr für eine dem abgestimmten Zeitplan gemäße Auftragsabwicklung; insbesondere bei höherer Gewalt und nach Verzögerungen, welche dem Auftraggeber anzulasten sind, ist ZWQM nicht mehr an ursprüngliche Zeitpläne gebunden.
Verzögert sich die Auftragsabwicklung durch Umstände, welche ZWQM schuldhaft zu vertreten hat, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er -bei berechtigter Mängelrüge- eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
11.   Urheberrechte
Die Urheberrechte für die eingebrachten Modellvorschläge zur Einführung eines Managementsystems, die dazugehörige Dokumentation, den Aufbau und das Layout der Dokumente, graphische Darstellungen und sonstige schriftliche und mündliche Auslegungen verbleiben bei ZWQM.
Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen und Vorschläge nur für den im Vertrag genannten Zweck verwenden und zwar erst nach Ausgleich des insoweit für die einzelnen Phasen vereinbarten Honorars.
Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von ZWQM nicht gestattet.
12.   Haftung
Der Auftraggeber haftet ZWQM gegenüber gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern im jeweils zu Grunde liegenden Vertrag nichts anderes festgelegt ist, haftet ZWQM für Schäden aus Pflichtverletzungen anlässlich dieses Vertrages nur soweit, wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
13.   Haftungsfreistellung
Der Auftraggeber stellt ZWQM von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Prüfgegenstände im Rahmen einer Prüfung zu körperlichen Schäden dieser Dritten geführt haben.
14.   Kündigung
Für Beratungsverträge gelten –sofern nichts anderes vereinbart wurde- die in den Einzelverträgen ausgewiesenen Laufzeiten. Falls keine der beteiligen Parteien den Vertrag fristgerecht kündigt, verlängert sich dieser automatisch um weitere 12 Monate.
Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsabschluss kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde und ZWQM dies nicht zu vertreten hat.
Nach wirksamer Kündigung wird ZWQM dem Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Unterlagen, Prüfergebnisse und sonstige –ggf. für eine Zertifizierung relevante- Unterlagen dokumentieren und übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ZWQM bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen vor Übergabe zu vergüten.
ZWQM ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher Grund kann z.B. in der Vortäuschung falscher Sachverhalte durch den Auftraggeber während des laufenden Beratungs-/Zertifizierungsverfahrens oder in wesentlichen Änderungen der zwingend zu berücksichtigenden Vorgaben der Akkreditierungsstellen, der Zertifizierungsstellen sowie der anzuwendenden Gesetze oder Verordnungen bestehen. Bei wesentlichen Änderungen unterbreitet ZWQM dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages zu entsprechend angepassten Bedingungen.
Nach Vollständiger Erbringung der Leistung ist eine Kündigung von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Fahrlässigkeit) zulässig.
15.   Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der jeweilige Sitz des Unternehmens ZW QUALITÄTSMANAGEMENT GMBH vereinbart (derzeit: Wipperfürth).